LG Darmstadt, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 361/20
OLG Frankfurt/Main, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 3/22
Zufluss von Nutzungen der Vorerbschaft gegenüber dem Vorerben als freies Vermögen; Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben
BGH, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen IV ZR 288/22
DRsp Nr. 2024/10108
Zufluss von Nutzungen der Vorerbschaft gegenüber dem Vorerben als freies Vermögen; Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben
a) Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).b) Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6).c) Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war. BGH, Urteil vom 26. Juni 2024 - IV ZR 288/22 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt
Tenor
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