FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2022
6 K 81/21
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2022, 556

Zugehörigkeit der entstandenen Urheberrechte zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aufgrund freiberuflicher Tätigkeit eines Architekten bzgl. Entschädigungszahlung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 6 K 81/21

DRsp Nr. 2022/10354

Zugehörigkeit der entstandenen Urheberrechte zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aufgrund freiberuflicher Tätigkeit eines Architekten bzgl. Entschädigungszahlung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung zur Abgeltung möglicherweise durch eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude verletzter Urheberrechte eines Architekten führt bei dessen Erben, der die Vereinbarung getroffen hat und selbst kein Freiberufler ist, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung.

Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des 2009 verstorbenen Architekten ... Dieser wurde von der Stadt A mit dem Entwurf und der künstlerischen Oberleitung für den Bau des B Theaters A beauftragt. Das Theater wurde 1966 fertiggestellt.

Die Stadt A beschloss im Jahr 2015 das Theater umzubauen und zu sanieren. Sie beauftragte dafür ein Architekturbüro. Zwischen der Stadt A und der Klägerin war streitig, ob und inwieweit das Urheberrecht des Vaters der Klägerin durch den geplanten Umbau verletzt wird und ob das Einverständnis der Klägerin für die Umsetzung der Planung erforderlich ist. Die Klägerin hat Ende 2017 den Umbau- und Sanierungsplänen widersprochen.