Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1.2.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Jede Schuldnerin wird zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses das am ... geborenen und am x.x.2006 verstorbenen G. V. durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem x.x.2003 durch Zwangsgeld von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft von 10 Tagen angehalten."
2.Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. 4.
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