OLG Koblenz - Beschluss vom 05.03.2014
2 W 415/12
Normen:
BGB § 2314;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1580
ZEV 2014, 219
ZEV 2014, 361
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 256/10

Zugehörigkeit einer in der Rechtsform einer in Liechtenstein gegründeten Anstalt bestehenden Stiftung zum Nachlass

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 2 W 415/12

DRsp Nr. 2014/4241

Zugehörigkeit einer in der Rechtsform einer in Liechtenstein gegründeten Anstalt bestehenden Stiftung zum Nachlass

Behält sich ein Erblasser für eine in Liechtenstein gegründete Anstalt über Treuhandverträge mit einer eingeschalteten Beauftragten das jederzeit ausübbare Gründerrecht vor, das von der Anstalt gehaltene Vermögen in sein eigenes Vermögen zu überführen, zählt das Vermögen der Anstalt zum Nachlassvermögen des Erblassers, über welches die Erben einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen haben. Entsprechendes kann - in Abhängigkeit vom jeweiligen Reglement - auch für eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht gelten.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1.2.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Jede Schuldnerin wird zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses das am ... geborenen und am x.x.2006 verstorbenen G. V. durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem x.x.2003 durch Zwangsgeld von 5.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft von 10 Tagen angehalten."

2.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. 4.