Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 8.7.2020 aufgehoben.
Die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Das Amtsgericht Mitte wird angewiesen, den beantragten Erbschein der Antragstellerin zu erteilen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die gemäß den §§ 58 ff. zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Antragstellerin zu Unrecht zurückgewiesen. Der Erbscheinsantrag ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts begründet, so dass ein Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG zu erlassen war. Die Ausstellung des Erbscheins ist dem Amtsgericht zu überlassen.
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