OLG Celle - Beschluss vom 11.11.2015
6 W 204/15
Normen:
BGB § 2065 Abs. 1; BGB § 2198 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 3; BGB § 2289 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 1032 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 1066 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 560/15

Zulässigkeit der Anordnung schiedsrichterlicher Entscheidung eines Erbprätendentenstreits durch letztwillige Verfügung

OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 6 W 204/15

DRsp Nr. 2016/19848

Zulässigkeit der Anordnung schiedsrichterlicher Entscheidung eines Erbprätendentenstreits durch letztwillige Verfügung

1.Bei letztwilliger Verfügung schiedsrichterlicher Entscheidung eines Erbprätendentenstreits ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat. 2. Eine solche Verfügung ist nicht nach § 2065 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. Eine solche Verfügung des überlebenden Ehegatten beeinträchtigt nicht die bindende Erbeinsetzung eines Erben durch ihn in dem gemeinschaftlichen Testament mit seinem vorverstorbenen Ehegatten. 4. Der Erblasser kann die Benennung der Schiedsrichter einem Dritten überlassen. 5. Es spricht vieles dafür, dass die Schiedsgerichtsklausel nicht nur auf Rüge eines Beteiligten vom staatlichen Gericht zu beachten ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

Beschwerdewert: 18.333 €

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 1; BGB § 2198 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 3; BGB § 2289 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 1032 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 1066 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist begründet.