OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2021
21 W 151/20
Normen:
Art 63 EUV 650/2012; Art 76 EUV 650/2012; § 43 IntErbRVG;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 124
FamRZ 2021, 1075
IPRax 2021, 479
MDR 2021, 645
NJW-RR 2021, 730
NZI 2021, 558
NotBZ 2021, 391
ZEV 2021, 235
ZEV 2021, 322
ZIP 2021, 1406
ZVI 2021, 436

Zulässigkeit der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auf Antrag des Nachlassinsolvenzverwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 21 W 151/20

DRsp Nr. 2021/7076

Zulässigkeit der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auf Antrag des Nachlassinsolvenzverwalters

1. Art. 76 EuErbVO steht der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses für einen Nachlassinsolvenzverwalter nicht entgegen.2. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist Antragsberechtigter im Sinne des Art. 63 EuErbVO.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2020 abgeändert und dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 02.04.2020 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stattgegeben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.

Die Wirksamkeit des Beschlusses wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Gerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Art 63 EUV 650/2012; Art 76 EUV 650/2012; § 43 IntErbRVG;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der vorläufige Insolvenzverwalter, der Beteiligte zu 2) der Nachlasspfleger hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers.