KG - Beschluss vom 23.06.2020
1 W 1276/20
Normen:
BGB § 2274; BGB § 2276; BGB § 2278; BGB § 2289; BGB § 2353; BGB § 2365; GBO § 18; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 35;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg,

Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuchs auf der Grundlage von die Erbteile nicht vollständig erfassenden Teilerbscheinen

KG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 1 W 1276/20

DRsp Nr. 2020/11072

Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuchs auf der Grundlage von die Erbteile nicht vollständig erfassenden Teilerbscheinen

Das Grundbuch kann nicht allein auf Grundlage von Teilerbscheinen, die die Erbteile nicht vollständig erfassen, berichtigt werden. Gleichwohl ist das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines weiteren Teilerbscheins nicht gerechtfertigt, wenn eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, vorliegt, aus der sich die Beteiligung der weiteren, nicht bereits von den Teilerbscheinen erfassten Miterben am Nachlass ergibt und die ohne weiteres mit den Teilerbscheinen in Übereinstimmung zu bringen ist.

Die Zwischenverfügungen werden im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2274; BGB § 2276; BGB § 2278; BGB § 2289; BGB § 2353; BGB § 2365; GBO § 18; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 35;

Gründe:

I.

Die eingetragene Eigentümerin schloss am 14. Juli 1990 mit der Beteiligten und weiteren drei Geschwistern zur UR-Nr. x1990 des Notars x in Wx einen Erbvertrag. Darin setzte sie ihre vier Geschwister zu je ¼ Anteilen zu ihren Erben ein. Weiter bestimmte die eingetragene Eigentümerin: "Ersatzerben anstelle eines jeden Miterben sind dessen Abkömmlinge untereinander hinsichtlich der Erbquoten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge".