OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2013
15 W 122/13
Normen:
§ 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 150 VI 46/13

Zulässigkeit der Beschwerde des ausschlagenden Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 15 W 122/13

DRsp Nr. 2014/4897

Zulässigkeit der Beschwerde des ausschlagenden Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG;

Gründe

I.

Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen C. Aus der Ehe ging eine Tochter, die Beteiligte zu 1), hervor. Neben Vorstandstätigkeiten u.a. bei der F AG und der S AG hat der Erblasser verschiedene Aufsichtsrats-, Beirats-, Vorstands-, und sonstige Tätigkeiten im industriellen Bereich wahrgenommen.

Durch testamentarische Verfügung vom 20.07.2008 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin ein.