OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2018
20 W 242/18
Normen:
BGB § 1960; FamFG § 59;
Fundstellen:
ZEV 2019, 347
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 413 VI 1077/18

Zulässigkeit der Beschwerde des Erbprätendenten gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 20 W 242/18

DRsp Nr. 2019/5723

Zulässigkeit der Beschwerde des Erbprätendenten gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, ist gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Anregung, die Nachlasspflegschaft aufzuheben. Erforderlich ist aber, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 40.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 1960; FamFG § 59;

Gründe

I.