Rechtsanwalt A wird der Betroffenen auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde als Verfahrenspfleger beigeordnet; die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Der angefochtene landgerichtliche Beschluss wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 02. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
I.
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