OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2009
20 W 151/09
Normen:
FGG § 34; FGG § 67;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 70
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 50/09

Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Bewilligung der Einsicht in die Betreuungsakten durch die Erben des Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 20 W 151/09

DRsp Nr. 2009/27400

Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Bewilligung der Einsicht in die Betreuungsakten durch die Erben des Betreuten

Das Amt des Verfahrenspflegers endet mit dem Tod des Betroffenen, so dass dieser nicht mehr berechtigt ist, Beschwerde gegen die Bewilligung der Einsicht in die Betreuungsakten an einen Erben des Betroffenen einzulegen.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

FGG § 34; FGG § 67;

Gründe:

Das Rechtsmittel, mit welchem die frühere Verfahrenspflegerin sich gegen den Beschluss des Landgerichts wendet, mit welchem der Tochter und Erbin des am ... September 2008 verstorbenen Betroffenen die Einsicht in die Betreuungsakte bewilligt wurde, ist unzulässig.

Die frühere Verfahrenspflegerin war zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den landgerichtlichen Beschluss nicht mehr berechtigt, da ihr Amt als Verfahrenspflegerin mit dem Tod des Betroffenen beendet war.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG dient dem Schutz der Interessen des Betroffenen im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens und soll dessen mögliche krankheitsbedingte Einschränkungen bei der Wahrnehmung der Rechte im gerichtlichen Verfahren ausgleichen.