OLG München - Beschluss vom 12.02.2019
31 Wx 108/19
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 2087 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 267

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer Weisung an den Nachlasspfleger

OLG München, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 108/19

DRsp Nr. 2019/4532

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer Weisung an den Nachlasspfleger

Lehnt es das Nachlassgericht ab, den mit dem Aufgabenbereich "Ermittlung der unbekannten Erben sowie Sicherung und Verwaltung des (Gesamt) Nachlasses" bestellten Nachlasspfleger anzuweisen, an der Auflassung einer dem Bedachten zugewendeten Immobilie mitzuwirken, begründet die Entscheidung des Nachlassgerichts keine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers, gleich ob die Zuwendung der Immobilie als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu einem Bruchteil ausgelegt wird.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 2087 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.1.2019 hat nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolg.

Die Entscheidung betrifft u.a. die Ablehnung des Nachlassgerichts, die Nachlasspflegerin anzuweisen, im Rahmen der Ausübung der Nachlassverwaltung an der Auflassung eines Grundstücks mitzuwirken. Insoweit stützt die Beteiligte zu 1 ihren Anspruch auf eine Anordnung des Erblassers in dessen Testament vom 7.1.2007, in dem er diese als "Erbin des Hauses" benannt hat.