I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 10.1.2019 hat nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolg.
Die Entscheidung betrifft u.a. die Ablehnung des Nachlassgerichts, die Nachlasspflegerin anzuweisen, im Rahmen der Ausübung der Nachlassverwaltung an der Auflassung eines Grundstücks mitzuwirken. Insoweit stützt die Beteiligte zu 1 ihren Anspruch auf eine Anordnung des Erblassers in dessen Testament vom 7.1.2007, in dem er diese als "Erbin des Hauses" benannt hat.
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