OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2020
2 Wx 73/20
Normen:
BGB § 1945; FamFG § 3; FamFG § 342 Abs. 2; VO (EU) 650/2012 Art. 4; VO (EU) 650/2012 Art. 10;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 137
FamRZ 2020, 1504
ZEV 2020, 651
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 134/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Mitteilung seiner angenommenen internationalen Unzuständigkeit zur Entgegennahme einer Erbausschlagung

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 73/20

DRsp Nr. 2020/10351

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Mitteilung seiner angenommenen internationalen Unzuständigkeit zur Entgegennahme einer Erbausschlagung

Die Mitteilung eines Gerichts hinsichtlich seiner (internationalen) Unzuständigkeit zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung unterliegt als bloße Übermittlung einer Rechtsauffassung keiner Anfechtung.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.02.2020 gegen den am 06.01.2020 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Heinsberg, 2 VI 134/19, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1945; FamFG § 3; FamFG § 342 Abs. 2; VO (EU) 650/2012 Art. 4; VO (EU) 650/2012 Art. 10;

Gründe

I.

Am xx.xx.2019 ist Frau A B (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in England verstorben. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie war verwitwet und hat neben den Beteiligten 1) und 3) drei weitere Kinder hinterlassen.