OLG München - Beschluss vom 18.06.2020
31 Wx 553/19
Normen:
BGB § 1960; BGB § 2361; BGB § 2365; RpflG § 16; RpflG § 19;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 237
FamRZ 2020, 1879
NotBZ 2021, 65
ZEV 2020, 791
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 873/18

Zulässigkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben nach Erteilung eines Erbscheins

OLG München, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 553/19

DRsp Nr. 2020/9545

Zulässigkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben nach Erteilung eines Erbscheins

1. Hat das Nachlassgericht bereits einen Erbschein erteilt, schließt dies in der Regel aus, dass die Erben "unbekannt" sind. Die Bestellung eines Nachlasspflegers kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Nachlassgericht ein wohlbegründeter Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorliegt (Fortführung von BayObLGZ 1960, 405).3. Vor der Bestellung eines Nachlasspflegers hat das Nachlassgericht in einem solchen Falle als Vorfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins vorliegen.4. Für diese Vorprüfung bleibt auch dann der Rechtspfleger zuständig, wenn für das Einziehungsverfahren der Richter zuständig ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Nachlassgericht - vom 05.08.2019 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 2361; BGB § 2365; RpflG § 16; RpflG § 19;

Gründe

I.

Der geschiedene Erblasser ist am 15.4.2018 verstorben. Aus der geschiedenen Ehe entstammen zwei Töchter, die Beteiligten zu 4 und 5.

Der Erblasser hat ein Testament vom 15.10.2017 hinterlassen, in dem er die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte als seine Erben eingesetzt hat.

Das Nachlassgericht hat diesen daraufhin am 7.8.2018 einen entsprechenden Erbschein erteilt.