OLG Celle - Beschluss vom 04.08.2016
9 W 103/16
Normen:
PartGG § 8 Abs. 4; IngG ND § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 1974
BauR 2016, 2127
DStR 2016, 10
MDR 2016, 1216
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 81 AR 121/16

Zulässigkeit der Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure in Niedersachsen

OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 9 W 103/16

DRsp Nr. 2016/14316

Zulässigkeit der Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure in Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure unzulässig, weil das Niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure vorsieht (§ 7 Abs. 2 NIngG).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 vom 19. Juli 2016 (Bl. 24 d. A.) gegen die die Zurückweisung der Anmeldung vom 14. November 2015 (Ausdruck Bl. 35 d. A.) in Aussicht stellende Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hannover - Registergericht - vom 20. Juni 2016 (Bl. 22 d. A.) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert: 5.000 €.

Normenkette:

PartGG § 8 Abs. 4; IngG ND § 7 Abs. 2;

Gründe:

1. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Registergericht angekündigt, die Anmeldung der Beteiligten zu 1 bis 3, die die Eintragung einer aus ihnen gebildeten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbH) in das Partnerschaftsregister erreichen wollen, zurückzuweisen.