BGH - Beschluß vom 09.10.2008
BLw 15/08
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; HöfeO § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 109/07
AG Celle, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Lw 4/07

Zulässigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen BLw 15/08

DRsp Nr. 2008/20047

Zulässigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde

Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der miteinander verglichenen Entscheidung reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebensowenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ; HöfeO § 13 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 übertrug der Ehemann der Beteiligten zu 1 mit deren Zustimmung seinen als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz in L. (Niedersachsen) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2.

Diese schloss in den Jahren 2003 und 2005 Nutzungsverträge mit einem Betreiber von Windenergieanlagen; weiter veräußerte sie im Juli 2004 Zuckerrübenlieferrechte an einen Dritten. Die Beteiligte zu 1 hat unter Hinweis darauf gegen die Beteiligte zu 2 Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend gemacht. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Antrag weiter.