OLG München - Beschluss vom 23.05.2019
31 Wx 56/17
Normen:
KostO <Fassung vom 1.1.1964> § 15; KostO <Fassung vom 1.1.1964> § 31; FGG § 56g; BGB § 1960; BGB § 1962; BGB § 1915 Abs.1; BGB § 1836 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2019, 442
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0286/05

Zulässigkeit der Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens und der Festsetzung des Geschäftswerts zum Zwecke der Nacherhebung von Gerichtsgebühren

OLG München, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 56/17

DRsp Nr. 2019/9027

Zulässigkeit der Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens und der Festsetzung des Geschäftswerts zum Zwecke der Nacherhebung von Gerichtsgebühren

1. Für die Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens und die Festsetzung des Geschäftswerts ist dann kein Raum, wenn offensichtlich die Voraussetzungen für eine Nachforderung von Gerichtskosten von vornherein nicht vorliegen. In diesem Fall besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Geschäftswerts.2. Unter dem Begriff "Verfahren" bzw. "Angelegenheit" ist in kostenrechtlicher Hinsicht stets das konkrete, nicht aber das gesamte Nachlassverfahren nach dem Tode einer Person als Ganzes gemeint.3. Bei dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung handelt es sich um ein gesondertes, eigenständiges Verfahren, nicht aber um ein Neben- und Folgeverfahren bezüglich der Anordnung der Nachlasspflegschaft. (im Anschluss an OLG München NJW-RR 2017, 1277).

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Nachlassgericht - vom 15.11.2016 wird aufgehoben.

2.

Der Antrag des Beteiligten zu 29 auf Festsetzung des Geschäftswerts zum Zwecke der Nachforderung der angefallenen Nachlasspflegschaftsgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO <Fassung vom 1.1.1964> § 15; KostO <Fassung vom 1.1.1964> § 31; FGG § 56g; BGB § 1960; BGB § 1962; BGB § 1915 Abs.1; BGB § 1836 Abs. 1;

Gründe

I.