BGH - Beschluss vom 30.06.2011
IX ZA 35/11
Normen:
InsO § 13; InsO § 14;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 541/09
LG Stuttgart, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 106/10

Zulässigkeit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei fehlender Auflistung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZA 35/11

DRsp Nr. 2011/13259

Zulässigkeit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei fehlender Auflistung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 13; InsO § 14;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.