OLG München - Beschluss vom 04.08.2016
34 Wx 139/16
Normen:
BGB § 2087; BGB § 2267; BGB § 2270; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 254
FamRZ 2017, 574
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1233
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 08.03.2016

Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung aufgrund eines späteren öffentlichen Testaments des überlegenden Ehegatten bei Vorliegen eines eigenhändigen Ehegattentestaments

OLG München, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 139/16

DRsp Nr. 2016/14016

Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung aufgrund eines späteren öffentlichen Testaments des überlegenden Ehegatten bei Vorliegen eines eigenhändigen Ehegattentestaments

GBO §§ 22, 35 Abs. 1 1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall auf der Grundlage eines späteren öffentlichen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Konkurrenz mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament.2. Schließt es das vorangegangene eigenhändige Ehegattentestament nicht aus, dass einer Tochter der vorverstorbenen Ehefrau nicht nur ein Vermächtnis zugewandt wurde, sondern diese (Schluss-)Erbin ist, so kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren öffentlichen Testaments, das eine andere Schlusserbin bestimmt, nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2087; BGB § 2267; BGB § 2270; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.