LG Leipzig - Urteil vom 08.06.2004
5 O 2847/04
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 ; RBerGAV 2 § 1 Abs. 3 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2005, 356
GRUR-RR 2005, 61
NotBZ 2006, 35

Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbenermittlers

LG Leipzig, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 5 O 2847/04

DRsp Nr. 2005/20745

Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbenermittlers

»Ohne Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis zu sein, besorgt ein Erbenermittler unerlaubt Rechtsberatung, wenn er von sich aus einem Dritten, mit dem er keine Vertragsbeziehungen unterhält, die Vermittlung einer notariellen Beurkundung zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags anbietet, um den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände "abzuwickeln" (Abgrenzung zu BGH - I ZR 30/87 - 16.03.1989 - GRUR 1989, 437 - Erbensucher, und BGH - I ZR 143/00 - 13. März 2003 - GRUR 2003, 886 = NJW 2003, 3046 - Erbenermittler).«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ; RBerGAV 2 § 1 Abs. 3 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind am Landgericht Leipzig zugelassene Rechtsanwälte.

Die Antragsgegnerin betreibt die Erbenermittlung.

Die Antragsgegnerin verpflichtete sich durch Vereinbarung vom 18.12.2003/14.10.2003 mit der Hausverwaltung ..., die Erbenermittlung bezüglich des Grundstücks F. OT ... vorzunehmen (Anlage B 1).

In diesem Zusammenhang verfasste die Verfügungsbeklagte am 19.03.2004 ein Schreiben, das sie an einen Mandanten der Verfügungskläger richtete. Es hat folgenden Inhalt:

"Grundstücksangelegenheit St.

Sehr geehrter Herr H.,