BGH - Beschluß vom 16.07.2004
IXa ZB 330/03
Normen:
ZVG § 180 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1660
DB 2004, 2811
DNotZ 2005, 123
FamRZ 2004, 1719
InVo 2005, 35
MDR 2005, 112
NJW-RR 2004, 1513
Rpfleger 2004, 721
WM 2004, 1843
WuM 2004, 567
ZEV 2005, 28
ZVI 2004, 733
ZfIR 2005, 70
Vorinstanzen:
LG Göttingen,
AG Göttingen,

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines Erbbaurechts in einer Hand

BGH, Beschluß vom 16.07.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 330/03

DRsp Nr. 2004/13333

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines Erbbaurechts in einer Hand

»Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.«

Normenkette:

ZVG § 180 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin war gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann C. W. je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde sie nicht befreite Vorerbin seiner ideellen Hälfte. Nacherbin ist ihre Stieftochter, die Antragsgegnerin. Das Amtsgericht Göttingen hat auf Antrag der Antragstellerin die Teilungsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Göttingen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, eine Teilungsversteigerung des Erbbaurechts durchführen zu lassen.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.