I. Die Antragstellerin war gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann C. W. je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde sie nicht befreite Vorerbin seiner ideellen Hälfte. Nacherbin ist ihre Stieftochter, die Antragsgegnerin. Das Amtsgericht Göttingen hat auf Antrag der Antragstellerin die Teilungsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Göttingen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, eine Teilungsversteigerung des Erbbaurechts durchführen zu lassen.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
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