OLG München - Beschluss vom 04.12.2017
34 Wx 402/17
Normen:
BGB § 873 Abs. 1, § 1922 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 1922 Abs. 1; GBO § 19 Abs. 1; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 67
ZEV 2018, 51

Zulässigkeit der Vollziehung einer Auflassung aus dem Jahr 1966

OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 402/17

DRsp Nr. 2018/669

Zulässigkeit der Vollziehung einer Auflassung aus dem Jahr 1966

GBO §§ 19, 20, 29 Abs. 1 Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 11 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Flurstücks XXXX/X im Grundbuch des Amtsgerichts Passau von Leoprechting Blatt XXX wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 873 Abs. 1, § 1922 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 1922 Abs. 1; GBO § 19 Abs. 1; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 11 gegen die am 11.5.2017 vorgenommene Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 im Grundbuch als in Erbengemeinschaft verbundene Eigentümer von Grundbesitz.