OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2022
19 U 135/21
Normen:
BGB § 2027 Abs. 1; BGB § 260 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 26/21

Zulässigkeit der (Wider-) Klage des Erbprätendenten gegen den Nachlasspfleger auf Feststellung seines Erbrechts

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 19 U 135/21

DRsp Nr. 2023/79

Zulässigkeit der (Wider-) Klage des Erbprätendenten gegen den Nachlasspfleger auf Feststellung seines Erbrechts

Eine Klage des Erbprätendenten gegen den Nachlasspfleger auf Feststellung seines Erbrechts ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Feststellungsinteresse, da der Kläger nach Feststellung seines Erbrechts damit rechnen kann, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.08.2021, Az. 7 O 26/21, im Tenor unter Ziffer 2 und Ziffer 3 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 410.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2027 Abs. 1; BGB § 260 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.

Erblasser ist der am xx.xx.2018 geschieden verstorbene V. R..

Die Klägerin ist ausweislich der Bestallungsurkunde des Nachlassgerichts vom 03.12.2019 (Anlage K 3) zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben.

1. 2.