OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2016
15 W 273/16
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1836; ZPO § 780 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 38
FamRZ 2017, 660
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 223/15

Zulässigkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in der Entscheidung des Nachlassgericht über die Vergütung des Nachlassklägers

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 15 W 273/16

DRsp Nr. 2016/19221

Zulässigkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in der Entscheidung des Nachlassgericht über die Vergütung des Nachlassklägers

Ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs.1 ZPO in der nachlassgerichtlichen Entscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 981,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1836; ZPO § 780 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg: