BGH - Beschluß vom 16.11.1997
XII ZB 68/97
Normen:
FGG §§ 63a, 33;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 53
FamRZ 1998, 365
FuR 1998, 137
NJWE-FER 1998, 90
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts betreffend den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind

BGH, Beschluß vom 16.11.1997 - Aktenzeichen XII ZB 68/97

DRsp Nr. 1998/1634

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts betreffend den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind

»Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kinde zum Gegenstand haben, unterliegen auch dann nicht der weiteren Beschwerde, wenn sie die Androhung von Zwangsgeld oder die Ablehnung der Androhung betreffen.«

Normenkette:

FGG §§ 63a, 33;

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist das gemeinschaftliche nichteheliche Kind der Beteiligten zu 1 und 2, die sich nach dessen Geburt im November 1991 getrennt haben. Bis dahin haben sie das Kind gemeinsam versorgt und betreut. Danach hatte der Vater einvernehmliche Besuchskontakte bis Ostern 1993.

In der Folgezeit erwirkte der Vater eine gerichtliche Umgangsregelung gemäß § 1711 Abs. 2 BGB, die das Landgericht im Beschwerdeverfahren durch Beschluß vom 20. Juli 1995 wie folgt bestätigte:

"Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit dem Kind Gian-Luca nachfolgenden Umfangs eingeräumt:

a) Ab 5.8.1995 im dreiwöchigen Abstand jeweils am Samstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

b) Ab März 1996 im dreiwöchigen Abstand jeweils an einem Wochenende in der Zeit von Samstag 14.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 17.00 Uhr."