BGH - Urteil vom 10.03.2004
IV ZR 123/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB §§ 2333 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 943
BGHZ 158, 226
FamRZ 2004, 944
JuS 2004, 724
MDR 2004, 941
NJW 2004, 1874
NotBz 2004, 236
Rpfleger 2004, 489
WM 2005, 384
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen IV ZR 123/03

DRsp Nr. 2004/7144

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils

»Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung von BGHZ 109, 306, 309).«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB §§ 2333 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt die Feststellung, daß sein Vater nicht berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im einzelnen, nach Ansicht des Klägers aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen. Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger zu Lebzeiten des Beklagten ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Feststellung fehle.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.