BGH - Urteil vom 14.11.1990
3 StR 310/90
Normen:
StPO § 267 Abs. 1, § 268 ;
Fundstellen:
DRsp IV(457)97a-b
MDR 1991, 362
NJW 1991, 1900
NStZ 1991, 195
VRS 80, 358
Vorinstanzen:
LG Klewe,

Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen sachlichen Änderung

BGH, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 3 StR 310/90

DRsp Nr. 1992/936

Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen sachlichen Änderung

»1. Eine zulässige Berichtigung der Urteilsgründe liegt nur dann vor, wenn ausgeschlossen werden kann, daß sich hinter der Berichtigung eine sachliche Änderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt. 2. Unzulässige Berichtigungen der Urteilsgründe führen dann nicht zu lückenhaften Feststellungen, die bereits aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils nötigen, wenn die Berichtigungen die Verurteilung nicht in Zweifel ziehen.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1, § 268 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten M. Sch. G. K. und K. A. Sch. wegen Bandendiebstahls in 42 Fällen, den Angeklagten S. K. wegen Bandendiebstahls in 25 Fällen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. A. Sch. ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.