OLG München - Beschluss vom 30.09.2016
34 Wx 339/16
Normen:
BGB § 2032; BGB § 2042; BGB § 2368; GBO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2016, 667
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 31.08.2016

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf Vorlage eines Erbscheins

OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 339/16

DRsp Nr. 2016/16814

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf Vorlage eines Erbscheins

GBO § 18 Abs. 1 Fehlende Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung mit Monierung des fehlenden Erbscheins, wenn dessen Vorlage auf der Grundlage des vom Antragsteller gebrachten Vortrags die begehrte Eintragung nicht erlauben würde.

1. Kann ein Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen, so ist für eine Zwischenverfügung kein Raum. 2. Das Grundbuchamt kann im Wege der Zwischenverfügung dem Antragsteller nur dann die Vorlage eines Erbscheins aufgeben, wenn es bei Prüfung des Eintagungsantrags zu dem Ergebnis kommt, dass dies zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs genügt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 31. August 2016 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2032; BGB § 2042; BGB § 2368; GBO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.