OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2016
2 Wx 534/16
Normen:
BGB § 2113 Abs. 1; BGB § 2133; BGB § 2134; BGB § 2136; GBO § 29; GBO § 71; FamFG § 26;
Fundstellen:
ZEV 2017, 96
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen LA-1550-8

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Aufklärung von Zweifeln über die Berechtigung einer Vorerbin

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 534/16

DRsp Nr. 2016/19454

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Aufklärung von Zweifeln über die Berechtigung einer Vorerbin

1. Etwaige Zweifel an der Berechtigung einer Vorerbin, die nicht allein durch Auslegung der letztwilligen Verfügung, sondern nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, sind nicht durch das Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung, sondern durch das Nachlassgericht aufzuklären. 2. Der Nachweis des Fehlens weiterer unbekannter Nacherben kann durch eine eidesstattliche Versicherung der Vorerbin erbracht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die am 26.9.2016 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn (LA-1550-8) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Bonn vom 26.9.2016 dahin ergänzt wird, dass der Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Umschreibung bzw. Löschungen auch durch die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1) darüber, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser hervorgegangen sind oder durch einen Erbschein, aus dem ihre Berechtigung folgt, geführt werden kann.