BGH - Beschluss vom 08.02.2023
IV ZB 16/22
Normen:
BGB a.F. § 2356 Abs. 1; BGB a.F. § 2358; FamFG § 26;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 468
FGPrax 2023, 73
FamRB 2023, 200
FamRZ 2023, 730
FuR 2023, 303
JZ 2023, 247
MDR 2023, 575
NJW 2023, 1296
ZEV 2023, 323
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 06.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 545/15
OLG Frankfurt/Main, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 264/20

Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags trotz Nichtangabe der vom Gesetz geforderten Beweismittel durch den Antragsteller ohne dessen Verschulden

BGH, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen IV ZB 16/22

DRsp Nr. 2023/3299

Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags trotz Nichtangabe der vom Gesetz geforderten Beweismittel durch den Antragsteller ohne dessen Verschulden

Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2022 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB a.F. § 2356 Abs. 1; BGB a.F. § 2358; FamFG § 26;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2 war die Ehefrau, die Beteiligte zu 3 ist die Tochter des am 11. November 2009 verstorbenen Erblassers.