BayObLG - Beschluss vom 08.12.2003
1Z BR 107/02
Normen:
BGB § 140 § 2084 § 2306 § 2307 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 58
BayObLGZ 2003, 338
FGPrax 2004, 35
FamRZ 2004, 1606
NJW-RR 2004, 1085
OLGReport-BayObLG 2004, 176
ZEV 2004, 464
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 891/02
AG Laufen, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VI 76/01

Zulässigkeit eines mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmenden Vorbescheids - Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts bei nur einem Beschwerdeführer - Grenzen der Auslegung und Umdeutung eines Testaments

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 107/02

DRsp Nr. 2004/2314

Zulässigkeit eines mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmenden Vorbescheids - Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts bei nur einem Beschwerdeführer - Grenzen der Auslegung und Umdeutung eines Testaments

»1. Zur Zulässigkeit eines Vorbescheids, der mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmt, und zur Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts, wenn nur einer der Beteiligten, die einen Erbscheinsantrag gestellt haben, Beschwerde (Rechtsbeschwerde) einlegt. 2. Zu den Grenzen der Auslegung eines Testaments und zu dessen Umdeutung (§ 140 BGB), wenn der nach dem Wortlaut gewollte Inhalt der Verfügung rechtlich nicht zulässig ist.«

Normenkette:

BGB § 140 § 2084 § 2306 § 2307 ;

Gründe:

I.

Der 2001 im Alter von 90 Jahren verstorbene, seit 1996 verwitwete Erblasser war Rechtsanwalt gewesen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind seine Kinder. Der Nachlass besteht aus einem bebauten Grundstück im Wert von 314281 DM und aus Geldvermögen in Höhe von 108159 DM.

Das Nachlassgericht hat ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 27.7.1999 eröffnet. Es lautet:

Meine Tochter ... (Beteiligte zu 1) erbt das Grundstück mit der Einrichtung als Alleineigentum.

Meine Söhne ... (die Beteiligten zu 3 und 2),

die Tochter ... (die Beteiligte zu 1)