OLG Celle - Beschluss vom 12.11.2012
6 U 33/12
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2329 Abs. 1 S. 1; ZPO § 150 S 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1250
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Ergänzung des Pflichtteils zugleich gegen den Erben und den Beschenkten

OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 6 U 33/12 - Aktenzeichen 6 U 59/12

DRsp Nr. 2012/22714

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Ergänzung des Pflichtteils zugleich gegen den Erben und den Beschenkten

Solange der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erben als auch vom Beschenkten noch Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass verlangt, kann er Stufenklage mit dem Endziel der Leistung der Ergänzung zugleich gegen den Erben und den Beschenkten erheben, ohne dass das Gericht die Klage gegen den Beschenkten vorab als "derzeit unbegründet" abweisen darf. Die Nachrangigkeit des Anspruchs gegen den Beschenkten rechtfertigt dieses nicht (Fortführung von BGHZ 55, 378 bei juris: Rn. 38; Urt. d. Sen. v. 19. Feb. 2009, 6 U 142/08, Seite 3 u. 2.).

Die Trennung der Verfahren 1 O 296/09 und 1 O 73/12 Landgericht Lüneburg wird aufgehoben.