OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2016
20 W 59/14
Normen:
BGB § 1589; BGB § 1592; BGB § 599 Abs. 1; BGB § 1924; BGB § 1593;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 835
MDR 2017, 283
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 519
ZEV 2017, 113
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 128/11

Zulässigkeit und Begründetheit eines Erbscheinsantrags eines Abkömmlings nach Versterben des biologischen, nicht aber rechtlichen Vaters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 20 W 59/14

DRsp Nr. 2016/19940

Zulässigkeit und Begründetheit eines Erbscheinsantrags eines Abkömmlings nach Versterben des biologischen, nicht aber rechtlichen Vaters

Die gesetzliche Erbfolge richtet dich allein nach der rechtlichen Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB. Eine inzidente Prüfung der Vaterschaft kommt im Erbscheinserteilungsverfahren wegen der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. § 1593 BGB a. F. grundsätzlich nicht in Betracht. Im Falle eines von Abkömmlingen des behaupteten biologischen Vaters des Erblassers geltend gemachten gesetzlichen Erbrechts gibt es jedenfalls ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keinen Anlass für eine Abweichung von diesem Grundsatz.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) und 2) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 470.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1589; BGB § 1592; BGB § 599 Abs. 1; BGB § 1924; BGB § 1593;

Gründe

I.