BFH - Beschluss vom 17.07.2019
II B 29/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2020, 2271
BFH/NV 2019, 1237
IStR 2019, 942
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 224/16

Zulassung der Revision wegen eines VerfahrensfehlersUmfang der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts durch das FinanzgerichtUnbeschränkte Steuerpflicht des Inhabers einer Wohnung in Deutschland

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen II B 29/18

DRsp Nr. 2019/13337

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers Umfang der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Finanzgericht Unbeschränkte Steuerpflicht des Inhabers einer Wohnung in Deutschland

1. Das Finanzgericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn es im Rahmen einer Klage gegen die Festsetzung von Schenkungssteuer dem Einwand der Klägerin nicht nachgeht, der von dem Zuwendenden erhaltener Geldbetrag sei nach Absprache mit diesem in eine Lebensversicherung eingezahlt worden, die die Klägerin als Begünstigte nennt und stattdessen davon ausgeht, der Betrag habe zur freien Verfügung der Klägerin gestanden. 2. Die Annahme einer zumindest erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ErbStG setzt voraus, dass eine fortbestehende inländische Wohnung auch tatsächlich in einem gewissen Umfang genutzt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1 K 224/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a);

Gründe

I.