I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Träger der Sozialhilfe dem Kläger - als Rechtsnachfolger der Ph.-Universität M. hinsichtlich des klinischen Bereichs - die Aufwendungen erstatten muss, die der Universität im Jahre 1995 infolge der Bestattung von vier in ihrer Klinik verstorbenen, mittellosen Patienten entstanden sind; die Bestattung war von der Universität in Auftrag gegeben worden, weil sie keine Angehörigen der Verstorbenen hatte ermitteln können.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zahlung von 12 052,50 DM entsprochen, der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
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