BVerwG - Urteil vom 29.01.2004
5 C 2.03
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
BVerwGE 120, 111
DVBl 2004, 968
DÖV 2004, 748
FEVS 55, 323
FamRZ 2004, 1286
NJW 2004, 1969
NVwZ 2004, 1380
ZEV 2004, 472
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UE 2830/00
VG Gießen, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 292/96

Zum Anspruch eines Krankenhausträgers auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe im Falle von mittellos Verstorbenen

BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 5 C 2.03

DRsp Nr. 2004/4928

Zum Anspruch eines Krankenhausträgers auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe im Falle von mittellos Verstorbenen

»Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.«

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Träger der Sozialhilfe dem Kläger - als Rechtsnachfolger der Ph.-Universität M. hinsichtlich des klinischen Bereichs - die Aufwendungen erstatten muss, die der Universität im Jahre 1995 infolge der Bestattung von vier in ihrer Klinik verstorbenen, mittellosen Patienten entstanden sind; die Bestattung war von der Universität in Auftrag gegeben worden, weil sie keine Angehörigen der Verstorbenen hatte ermitteln können.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zahlung von 12 052,50 DM entsprochen, der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: