BFH - Urteil vom 01.07.2004
IV R 67/00
Normen:
EStG (1987) § 15 Abs. 4 (jetzt: § 15 Abs. 4 S. 1, 2) ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BB 2005, 195
BFH/NV 2004, 1707
BFHE 206, 557
BStBl II 2010, 157
DB 2004, 2401
DStRE 2004, 1327
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 7 K 734/97 - 8.8.2000 (EFG 2001, 890),

Zum Ausgleich von Verlusten einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht mit Gewinnen aus der Anteilsveräußerung an der Obergesellschaft

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IV R 67/00

DRsp Nr. 2004/16678

Zum Ausgleich von Verlusten einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht mit Gewinnen aus der Anteilsveräußerung an der Obergesellschaft

»Der laufende Verlust aus gewerblicher Tierzucht (§ 15 Abs. 4 EStG) einer Untergesellschaft ist mit dem Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an der Obergesellschaft zu verrechnen, soweit dieser Veräußerungsgewinn anteilig mittelbar auf Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft entfällt.«

Normenkette:

EStG (1987) § 15 Abs. 4 (jetzt: § 15 Abs. 4 S. 1, 2) ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1) ist die Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, der Komplementär der A-KG (Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2 --Klägerin zu 2--) war. Die Klägerin zu 2 war im Streitjahr (1988) Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG (jetzt G-GmbH & Co. KG), einer Geflügelschlachterei (Obergesellschaft), die wiederum einzige Kommanditistin der Mastbetriebe GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) war. Der Tätigkeitsbereich der Untergesellschaft umfasste das Ausbrüten zugekaufter Eier sowie die teilweise Aufzucht der erzeugten Küken zu Schlachttieren. Mit der Aufzucht der Küken erzielte die Untergesellschaft gewerbliche Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.