OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2004
20 W 427/03
Normen:
BeurkG § 52 ; BGB § 2365 ; BGB § 2366 ; BGB § 2369 ; ZPO § 794 Abs. 1 S. 5 ; ZPO § 795 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 573/03

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge bei Beantragung der Umschreibung einer Vollstreckungsklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 427/03

DRsp Nr. 2004/17318

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge bei Beantragung der Umschreibung einer Vollstreckungsklausel

»Beantragt der Gläubiger die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich einer notariellen Unterwerfungserklärung des Erblassers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, so kann er den Nachweis der Rechtsnachfolge auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins führen, wenn nach dem Erbfall eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgt ist.«

Normenkette:

BeurkG § 52 ; BGB § 2365 ; BGB § 2366 ; BGB § 2369 ; ZPO § 794 Abs. 1 S. 5 ; ZPO § 795 ;

Entscheidungsgründe: