SchlHOLG - Urteil vom 22.09.2004
9 U 79/03
Normen:
BGB § 1990 ; ZPO § 305 ; ZPO § 321 ; ZPO §§ 511 ff. ; ZPO § 780 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 350
OLGReport-Schleswig 2004, 534
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 423/02

Zum Verhältnis von Urteilsergänzung und Berufung - hier: Berücksichtigung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts

SchlHOLG, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 9 U 79/03

DRsp Nr. 2004/18924

Zum Verhältnis von Urteilsergänzung und Berufung - hier: Berücksichtigung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts

»Hat das angefochtene Urteil der von dem Schuldner erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nicht durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts Rechnung getragen, so steht die Möglichkeit, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts im Wege der Urteilsergänzung zu erreichen, nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegen.«

Normenkette:

BGB § 1990 ; ZPO § 305 ; ZPO § 321 ; ZPO §§ 511 ff. ; ZPO § 780 ;

Entscheidungsgründe:

I.