OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2024
10 U 44/23
Normen:
BGB § 2333 Abs. 1; BGB § 2301;
Fundstellen:
ZEV 2024, 857
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 316/17

Zumutbarkeit einer Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes; Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings im konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 10 U 44/23

DRsp Nr. 2024/12978

Zumutbarkeit einer Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes; Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings im konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität

Die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist bei einer Verurteilung wegen schweren Raubes nicht in jedem Fall unzumutbar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das dann der Fall, wenn die Straftat den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB ist aber nicht generell im Sinne eines Regelfalls zu vermuten. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe darauf an, ob sich das Verhalten des grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Abkömmlings in dem konkreten Einzelfall als schwere Missachtung der Familiensolidarität darstellt, was durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.03.2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.568,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2017 zu zahlen.