OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.10.2012
5 W 363/12
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 VI 1473/10

Zur Berechtigung eines Vergütungsantrags eines Nachlasspflegers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 5 W 363/12

DRsp Nr. 2013/22274

Zur Berechtigung eines Vergütungsantrags eines Nachlasspflegers

Die Arbeitszeiten eines Nachlasspflegers werden ebenso wie die eines Berufsbetreuers nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet. Ein Nachlasspfleger kann deshalb auch solche Verrichtungen mit dem insgesamt angemessenen Stundensatz berechnen, die bei isolierter Betrachtung nur einen niedrigeren Stundensatz rechtfertigen würden.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.5.2012 - 18 VI 1473/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Nachlasspflegerin. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.8.2010 - 18 VI 1473/10 - für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis der Sicherung des im Inland belegenen Vermögens des Erblassers, insbesondere der Verwaltung dessen Eigentumswohnung sowie der Regelung damit im Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten bestellt.