OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.2002
10 U 105/02
Normen:
BGB § 162 ; BGB § 1938 ; BGB § 2150 ; BGB § 2303 Abs. 1 ; BGB § 2314 Abs. 2 ; BGB § 2315 ; BGB § 2316 ; BGB § 2316 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 683 ; BGB § 685 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ; BGB § 815 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 114/99

Zur Entstehung einer sog. Zweckverfehlungskondiktion und zur Frage der Anrechnung von Zuwendungen durch den Erblasser

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 10 U 105/02

DRsp Nr. 2003/2477

Zur Entstehung einer sog. Zweckverfehlungskondiktion und zur Frage der Anrechnung von Zuwendungen durch den Erblasser

Zur Entstehung einer sog. Zweckverfehlungskondiktion, wenn ein tetamentarisch eingesetzter Erbe im Hinblick auf seine zu erwartende Stellung als Eigentümer an dem Haus des Erblassers einen Anbau errichtet und diese Erwartung enttäuscht wird , zur Frage der Anrechnung von Zuwendungen des Erblassers an den Pflichteilsberechtigten, sowie zu den Auswirkungen der Erbausschlagung auf ein Vorausvermächtnis

Normenkette:

BGB § 162 ; BGB § 1938 ; BGB § 2150 ; BGB § 2303 Abs. 1 ; BGB § 2314 Abs. 2 ; BGB § 2315 ; BGB § 2316 ; BGB § 2316 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 683 ; BGB § 685 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ; BGB § 815 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2. den Pflichtteilsanspruch nach seiner am 10. Juni 1998 verstorbenen Mutter geltend.

Mit Schlussurteil vom 18. Dezember 2001 hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der nachgesuchten Zinsen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihr am 21. Dezember 2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer Berufung, zuletzt im Termin vom 13. Dezember 2002 im Umfang der ihr mit Senatsbeschluss vom 22. November 2002 (Bl. 241 f. d.A.) bewilligten Prozesskostenhilfe.