FG Hamburg - Beschluss vom 27.11.2000
I 62/99
Normen:
AO § 173 ; AO § 357 ; AO § 362 ; AO § 365 ; AO § 367 ; AO § 90 Abs. 2 ; BewG § 11 Abs. 2 ; BewG § 31 ; BewG § 9 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 9 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 301
ZEV 2001, 503

Zur erbschaftsteuerlichen Erfassung und Bewertung von

FG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2000 - Aktenzeichen I 62/99

DRsp Nr. 2001/7068

Zur erbschaftsteuerlichen Erfassung und Bewertung von

Das Klageverfahren über den Verpflichtungsantrag zur Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen nach angeblicher Bestandskraft kann ausgesetzt werden, solange im vorangegangenen Anfechtungs-Einspruchsverfahren keine schriftliche Erledigung (Einspruchsentscheidung, Abhilfe oder Rücknahme) vorliegt.

Normenkette:

AO § 173 ; AO § 357 ; AO § 362 ; AO § 365 ; AO § 367 ; AO § 90 Abs. 2 ; BewG § 11 Abs. 2 ; BewG § 31 ; BewG § 9 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 9 ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens und Einreichung der schriftlichen Prozessvollmacht. In der Sache selbst begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten (des Finanzamts -FA-), die Erbschaftsteuer bezüglich des testamentarischen Erwerbs von Anteilen an einer schweizerischen Immobilien-Aktiengesellschaft herabzusetzen.

Mit notariell beurkundeten Testamenten vom 6. Februar 1985 und 13. Oktober 1986 setzte der Erblasser E die Klägerin zu seiner alleinigen Vorerbin ein. Laut beiden Testamenten sollte die Klägerin vom Erblasser insbesondere den "Aktienanteil am Grundstück in Genf, Route Y," erben. Zudem ernannte der Erblasser in den Testamenten einen Testamentsvollstrecker.