OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2002
24 U 3/02
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 ; BGB § 1961 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 373
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/01

Zur Feststellung wer Erbe des Verstorbenen ist, bei Aussetzung des Rechtsstreits wegen Todes einer Partei

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 24 U 3/02

DRsp Nr. 2003/11855

Zur Feststellung wer Erbe des Verstorbenen ist, bei Aussetzung des Rechtsstreits wegen Todes einer Partei

Der Rechtsbeistand der Klägerpartei ist zur Durchführung eigener Ermittlungen, zur Frage der Erbenstellung, oder aber zum Hinweis, dass die Klägerpartei selbst entsprechende Ermittlungen anzustellen hat, verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1 ; BGB § 1961 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Regressklage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

1.

Der Senat folgt dem Landgericht in der Feststellung, dass dem Beklagten in der ersten Instanz des Prozesses 27 C 113/95 Amtsgericht Mülheim/Ruhr = 23 S 66/99 Landgericht Duisburg keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.