OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2004
15 W 319/03
Normen:
KostO § 2 Nr. 1 ; KostO § 5 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 8 Abs. 1 ; KostO § 8 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 399
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 35/03

Zur Frage der Amtspflichtverletzung eines Notars wegen fehlender Einforderung eines ausreichenden Vorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 15 W 319/03

DRsp Nr. 2004/14573

Zur Frage der Amtspflichtverletzung eines Notars wegen fehlender Einforderung eines ausreichenden Vorschusses

1. Es liegt keine Amtspflichtverletzung des Notars vor, die eine Befreiung von Kostenforderungen rechtfertigt, wenn der Notar vor Beurkundung des Vertrages keinen ausreichenden Vorschuss einfordert. Denn bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist, zur Zahlung der Kosten verpflichtet, so dass mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. 2. Folglich kann der Notar seine Beurkundungsgebühren nach freier Wahl von jedem Kostenschludner einfordern, auch wenn im Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten eine andere Regelung getroffen ist.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 1 ; KostO § 5 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 8 Abs. 1 ; KostO § 8 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.