OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.09.2004
4 U 168/03
Normen:
ZPO § 254 ; BGB § 259 ; BGB § 662 ; BGB § 666 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2005, 132
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 336/02

Zur Stufenklage und Kontovollmacht unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 168/03

DRsp Nr. 2004/16013

Zur Stufenklage und Kontovollmacht unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

»1. Eine Stufenklage kann ohne gleichzeitige Geltendmachung des Leistungsanspruchs in der Form erhoben werden, dass nur auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung geklagt wird. 2. Zur Reichweite einer Kontovollmacht unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.«

Normenkette:

ZPO § 254 ; BGB § 259 ; BGB § 662 ; BGB § 666 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Schwester des am 26. April 2000 verstorbenen M... G.... Sie nimmt die Beklagte, die Lebensgefährtin des Erblassers, als Testamentsvollstreckerin in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: