OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2004
8 W 495/03
Normen:
BGB § 1624 ; BGB § 1804 ; BGB § 1908 ; BGB § 1908i ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 62
Rpfleger 2004, 695
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 221/03

Zur Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für einen Hofübergabevertrag eines unter Betreuung stehenden Geschäftsunfähigen sowie zur Frage der Entgeltlichkeit der Übergabe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 8 W 495/03

DRsp Nr. 2004/15819

Zur Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für einen Hofübergabevertrag eines unter Betreuung stehenden Geschäftsunfähigen sowie zur Frage der Entgeltlichkeit der Übergabe

»Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig". Die Versagung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers rechtfertigt sich auch nicht allein dadurch, dass potentielle Miterben des Übernehmers Vermögensteile des Betreuten "ohne Gegenleistung" erhalten sollen.«

Normenkette:

BGB § 1624 ; BGB § 1804 ; BGB § 1908 ; BGB § 1908i ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Der nunmehr 65jährige Betroffene ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes im Raum M., zu dem 25 land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Fläche von über 31 Hektar gehören. Die Beteiligte zu 2 ist seine nunmehr 58jährige Ehefrau, während die Beteiligten zu 3 bis 5 deren gemeinsame, inzwischen jeweils verheiratete Kinder sind. Der nahezu 35jährige Beteiligte zu 3 wohnt seit jeher, nunmehr mit seiner Familie auf dem Hof, während die beiden anderen Kinder mit Familie anderweit in der Nähe wohnen.