OLG Zweibrücken - Urteil vom 07.10.1997
5 U 27/96
Normen:
BGB § 242 § 280 § 328 § 331 § 362 Abs. 1 § 518 ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 1998, 57
WM 1998, 1776
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 292/96

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei einer Stufenklage; Schenkung: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall über ein Wertpapierdepot, Umfang der Auskunft über ein Depotkonto

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen 5 U 27/96

DRsp Nr. 1999/10702

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei einer Stufenklage; Schenkung: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall über ein Wertpapierdepot, Umfang der Auskunft über ein Depotkonto

»1. Die aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall - hier: Schenkung eines Anteils an einem Wertpapierdepot - Begünstigten haben gegenüber der Bank, die das Depot verwaltet, einen Anspruch auf Auskunft über dessen Bestand.2. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, soweit sich die "Berechtigten" die benötigten Informationen (hier: Wert der Wertpapiere zu einem bestimmten Stichtag) auf zumutbare Weise selbst beschaffen können.3. Hat das Erstgericht die auf Auskunft, Bekräftigung und Leistung gerichtete Stufenklage insgesamt abgewiesen, so kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen der weiteren Stufen an das Erstgericht zur erneuten Verhandlung zurückweisen, auch wenn dort nur über den Auskunftsanspruch verhandelt wurde und der als entstanden erachtete Anspruch als erloschen verneint wird.«

Normenkette:

BGB § 242 § 280 § 328 § 331 § 362 Abs. 1 § 518 ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: