OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.07.2024
14 W 28/24 (Wx)
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2 S. 3; BGB § 1953 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1189
FGPrax 2024, 174
ZEV 2024, 752
FamRZ 2024, 1825
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 23 VI 846/21

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung eines Erbscheins

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 14 W 28/24 (Wx)

DRsp Nr. 2025/12534

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung eines Erbscheins

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 vom 12.03.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lörrach vom 07.02.2024, Az. 23 VI 846/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziffer 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2 S. 3; BGB § 1953 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung eines Erbscheins.

Die am XX.XX.19XX geborene Erblasserin ist am XX.XX.20XX verwitwet verstorben. Die Beteiligte Ziffer 1 ist die Nichte der Erblasserin, der Beteiligte Ziffer 2 der einzige Sohn der Erblasserin.

Die Erblasserin hat unter dem 13.02.2020 ein notarielles Testament errichtet (s.a. Akte des Amtsgerichts - Verwahrgericht - Lörrach, Az. 23 VI 595/20), nach welchem sie die Beteiligten zu ihren alleinigen Erben berufen hat, ihren Sohn mit drei Hundertstel mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und im Übrigen ihre Nichte. Zudem wurde geregelt, dass der Beteiligte Ziffer 2 Vorerbe ist und die Beteiligte Ziffer 1 die Stellung als Nacherbin hat sowie hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten Ziffer 2 Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte Ziffer 1 zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Das Testament wurde am 28.07.2021 durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - Lörrach eröffnet.