BFH - Beschluss vom 12.03.2014
I B 167/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1092
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2629/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von abziehbarer Spende und verdeckter Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I B 167/13

DRsp Nr. 2014/7258

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abgrenzung von abziehbarer Spende und verdeckter Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die mit der Abgrenzung zwischen Spende und verdeckter Gewinnausschüttung zusammenhängenden Fragen sind höchstrichterlich geklärt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Form dargelegt.