BGH - Beschluß vom 29.09.2004
IV ZR 242/03
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.09.2003

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Erbvertrages, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt

BGH, Beschluß vom 29.09.2004 - Aktenzeichen IV ZR 242/03

DRsp Nr. 2004/16155

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung eines Erbvertrages, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 zurückgewiesen, weil weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die ergänzende Auslegung des Erbvertrages durch das Berufungsgericht ist auch im Hinblick auf deren Voraussetzungen und Grenzen nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles noch vertretbar und revisionsrechtlich hinzunehmen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.